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BGH, 08.05.1958 - 4 StR 52/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - 4 StR 52/58
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil die Revision nicht angibt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). - RG, 28.10.1932 - VII 141/32
1. Fällt die Pfändung der Provisionsforderungen eines Agenten unter § 832 ZPO.? …
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - 4 StR 52/58
Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind auch künftige Forderungen der Pfändung unterworfen, wenn zur Zeit der Pfändung schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die Forderungen nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden können (RGZ 138, 252; RGSt 71, 300;… Stein/Jonas 17. Aufl. § 829 ZPO Anm. I 1 a), Der Schuldner muß deshalb die künftigen Provisionsansprüche offenbaren, ebenso das ihnen zugrunde liegende Vertreterverhältnis, weil dieses zur Angabe des Grundes der Forderung gemäß § 807 ZPO notwendig ist. - RG, 07.01.1926 - II 623/25
1. Erstreckt sich bei Leistung des Offenbarungseides die Pflicht zur …
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - 4 StR 52/58
Diese umfaßt sogar Forderungen, die vom Drittschuldner bestritten werden, und auch solche, deren Bestand oder Höhe sonst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist (RGSt 60, 37; BGH in LM Nr. 20 zu § 154 StGB). - RG, 30.07.1937 - 1 D 710/36
1. Hat ein Provisionsreisender bei dem Offenbarungseide nach dem § 807 ZPO. auch …
Auszug aus BGH, 08.05.1958 - 4 StR 52/58
Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind auch künftige Forderungen der Pfändung unterworfen, wenn zur Zeit der Pfändung schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die Forderungen nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden können (RGZ 138, 252; RGSt 71, 300;… Stein/Jonas 17. Aufl. § 829 ZPO Anm. I 1 a), Der Schuldner muß deshalb die künftigen Provisionsansprüche offenbaren, ebenso das ihnen zugrunde liegende Vertreterverhältnis, weil dieses zur Angabe des Grundes der Forderung gemäß § 807 ZPO notwendig ist.
- BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90
Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete …
Auch unterfallen künfige Forderungen der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO, so "noch nicht verdiente Provisionen für die in Zukunft abzuschließenden Warenverkäufe" eines Provisionsvertreters (BGH Urteil vom 8. Mai 1958 - 4 StR 52/58 -) und der Lohnanspruch aus einem bedingten, noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnis (BGH Urteil vom 14. Januar 1958 - 1 StR 542/57 - NJW 1958, 527 Leitsatz; vgl. auch RGSt 71, 300, 301, 303).